Herzlich willkommen
Unsere in Augsburg gelegene Anwaltskanzlei hat seit über 15 Jahren ein Vielzahl von Privatpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland, insbesondere im Bereich des Internetrechts, Medien- und Urheberrechts, Datenschutzrechts und gewerblichen Rechtsschutzes, beraten und vertreten.
Als weiterer Schwerpunkt widmet sich unsere Kanzlei finanzbezogenen Verbraucheranliegen.
So freuen wir uns, Ihnen etwa bei ungerechtfertigten Schufa-Einträgen oder bei fehlerhaften Beratungen zu Versicherungen oder Finanzprodukten zur Seite stehen und Sie von unserer effizienten und zielorientierten Arbeitsweise überzeugen zu können.
Ziel unserer Tätigkeit ist es, Ihnen mit für Sie möglichst geringem Aufwand zu Ihrem Recht zu verhelfen. Rechtliche Auseinandersetzungen stellen für die meisten Personen eine erhebliche persönliche wie auch finanzielle Belastung dar. Einige Gründe hierfür sind unvermeidbar, viele können aber durch überlegtes Vorgehen reduziert oder vermieden werden. Hierfür berücksichtigen wir die folgenden Überlegungen:
Sorgfältige Einschätzung der Erfolgsaussichten
In der Regel kann man zwar entscheiden, wann man einen Rechtsstreit beginnen oder eskalieren lassen möchte, nicht aber wann man ihn wieder verlustfrei beendet.
Die effizienteste Methode, Ressourcen zu schonen ist daher bereits die Angelegenheiten in denen sich eine Auseinandersetzung lohnt von den anderen zu unterscheiden.
Sofern Sie uns zentrale Dokumente und/oder Informationen vorab zukommen lassen, können wir in einem kurzen kostenlosen Telefonat bereits eine Ersteinschätzung abgeben. Gerade bei komplexeren Sachverhalten wird aber natürlich eine eingehendere Prüfung erforderlich sein, in der neben den Erfolgsaussichten auch zu berücksichtigen ist, ob Risiken etwa aufgrund Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung minimiert sind.
Unkomplizierte Kommunikation
Sie können Ihre Rechtsangelegenheiten unkompliziert mit unserer Unterstützung weitestgehend von zu Hause aus erledigen.
Da wir seit Jahren für Mandanten in ganz Deutschland tätig sind, sieht unsere Kommunikation mit unseren Auftraggebern einen persönlichen Kontakt vor Ort nicht zwingend vor.
Wir bieten direkt über unsere Homepage die Möglichkeit einen Telefontermin zu vereinbaren. Sofern Sie uns in einer Angelegenheit erstmalig kontaktieren, ist es sinnvoll uns bereits vor diesem Termin Informationen oder Unterlagen zukommen zu lassen, damit im Telefonat bereits tiefer in die Angelegenheit eingestiegen werden kann.
Sie können aber natürlich auch gerne per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular mit uns Kontakt aufnehmen.
Effiziente Verfahrensführung
Im Idealfall müssen Sie sich nach einer vorbereitenden Besprechung mit uns nicht weiter um die Angelegenheit kümmern.
Soweit möglich und soweit keine entgegenstehenden Wünsche bestehen, versuchen wir, Ihnen z.B. die mündliche Gerichtsverhandlung zu ersparen.
Daneben bemühen wir uns, durch eine präzise Setzung des richtigen Fokus, die Angelegenheiten nicht unnötig ausufern zu lassen und auf diese Art die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten.
Kontakt zu uns aufnehmen
Wir möchten es Ihnen die Kontaktaufnahme so angenehm und einfach wie möglich machen. Wenn Sie wollen, rufen wir Sie auch gerne zurück.
- Die erste Kontaktaufnahme ist völlig unverbindlich & kostenlos.
- Nutzen Sie das Kontaktformular oder rufen Sie uns an (0821 / 31 94 146)
- Wir rufen Sie auf Wunsch auch gern zurück.
Urteile
Aktuelle Urteile
Keine starre Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit von Kindertagesstätten
Das Recht von Kindern auf einen Betreuungsplatz kann durch das Jugendamt durch Zuweisung einer für die Eltern zumutbar erreichbaren Einrichtung erfüllt werden.
Dass insoweit keine starre zeitliche Grenze in der Form anzuwenden ist, dass der Weg maximal 30 Minuten beanspruchen darf, stellte nun das Oberverwaltungsgericht Schleswig fest.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig
(Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 3 MB 38/19)
Keine wirksame Einwilligung in das Setzen von Cookies bei voreingestelltem Ankreuzkästchen
Wenn eine Website „Cookies“ setzen soll ist hierfür in den meisten Fällen eine Einwilligung erforderlich.
Eine solche ist nicht in wirksamer Form eingeholt, wenn dem Nutzer für die Einwilligung ein bereits vorangekreuztes Kästchen geboten wird, in welchem er das Kreuz oder Häckchen entfernen muss, falls er keine Einwilligung erteilen möchte.
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Europäischer Gerichtshof
(Urt. vom 01.10.2019, Az: C-673/17)
Vierstelliger Schadensersatz infolge fehlerhafter Meldung an die Schufa
Die unzulässige oder inhaltlich fehlerhafte Meldung von Schuldner-Daten an die Schufa kann den meldenden Gläubiger schadensersatzpflichtig machen.
Das Landgericht Darmstadt sah in einer entsprechenden Meldung infolge einer überzogenen Kontos eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und verurteilte die an die Schufa meldende Bank zu 2.000 € Schadensersatz.
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Landgericht Darmstadt
(Urt. vom 19.11.2019, Az.: 13 O 116/19)
Rücktritt/Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages kann bei „besonders gravierenden Umständen“ unwirksam sein
Nachdem der Rentenversicherungsnehmer über zehn Jahre Beiträge gezahlt, ein zinsloses Policendarlehen genommen, mehrere Vertragsanpassungen vorgenommen und den Vertrag gekündigt hatte, erklärte er schließlich Rücktritt und Widerruf des Versicherungsvertrages.
Obgleich auch nach einer derartig langen Vertragsdauer ein Widerruf grundsätzlich möglich bleibt, sah das Gericht im vorliegenden Einzelfall Widerruf, bzw. Rücktritt als unwirksam an.
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Brandenburgisches Oberlandesgericht
(Urt. vom 11.09.2019, Az.: 11 U 198/18)
Versicherungsmakler haftet aufgrund von nicht anlegergerechter Empfehlung zum Verkauf von für die Altersvorsorge bestimmter Lebensversicherung
Ein Versicherungsmakler empfiehlt den Verkauf einer Rentenversicherung an eine Gesellschaft, welche Insolvenz wird, bevor der Kaufpreis komplett beglichen worden ist.
Der Makler haftet für den entstandenen Schaden, da er nicht nachweisen konnte, den Versicherungsnehmer ausreichend über Risiken aufgeklärt und pflichtgemäß beraten zu haben. Eine entsprechende Beweispflicht traf den Makler, da er seine Pflicht zur Dokumentation der Beratung vernachlässig hatte.
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Oberlandesgericht Dresden
(Urt. vom 08.01.2019, Az.: 4 U 942/17)
Auskunftsmöglichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht nicht nur, wenn diese in sozialen Medien geschehen
Im Zusammenhang mit dem „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ wurde mit § 14 Abs. 3 auch eine Regelung in das Telemediengesetz aufgenommen, durch welches ein wirksamer und durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet geschaffen werden sollte.
Der BGH hat nun eine Unklarheit im Gesetzeswortlaut dahingehend geklärt, dass eine solche Auskunft nicht nur bei Rechtsverletzungen in sozialen Medien, sondern auch bei Rechtsverletzungen in sonstigen Telemedien möglich ist.
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Bundesgerichtshof
(Urt. vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18)
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