Auskunftsmöglichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht nicht nur, wenn diese in sozialen Medien geschehen



Das im Oktober 2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ oder „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (NetzDG), aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches auch umgangssprachlich „Facebook-Gesetz“ genannt, ist Gegenstand einiger Kontroversen.

Mit diesen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) im gegebenen Kontext nicht zu beschäftigen, aber mit einer eventuellen handwerklichen Formulierungs-Schwäche des Gesetzgebers. Das Problem bestand etwas vereinfacht darin, dass eine im Zusammenhang mit dem NetzDG neu geschaffene Regelung, durch welche ermöglicht wurde, Daten über Personen zu erhalten, welche durch rechtswidrige Inhalte absolut geschützte Rechte (z.B. Persönlichkeitsrechte) verletzen, zwar als § 14 Abs. 3 in das Telemediengesetz (TMG) integriert wurde aber in Bezug auf seine Reichweite auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verwies. Während Gegenstand des TMG Telemediendienste in ihrer Gesamtheit sind, beschränkt sich der Anwendungsbereich des NetzDG auf soziale Netzwerke.

Gemäß BGH stellt sich insoweit „die Frage, ob von § 14 Abs. 3 TMG (alle) Dienstanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden und die Verweisung auf § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich die Strafvorschriften konkretisiert, bei deren Verletzung eine datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs geschaffen wird […], oder ob […] die Vorschrift deutlich enger dahin auszulegen ist, dass sie sich […] nur auf Telemediendienstanbieter bezieht, die soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes betreiben.“

Der BGH räumt insoweit auch ein: „Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, weil die in ihr enthaltene Verweisung sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne verstanden werden kann.“

Aufgrund von Sinn und Zweck der Vorschrift, Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung legt der BGH das Gesetz dann aber in der Weise aus, dass von der Vorschrift alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden.

Praktisch bedeutet diese Einordnung, dass nicht nur versucht werden kann, Personen zu identifizieren, welche bestimmte Straftaten (für Privatpersonen durften hier wohl Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung die größte Rolle spielen) über soziale Netzwerke begehen, sondern auch solche, die dies in anderer Form im Internet, wie z.B. in Bewertungsportalen oder Internetforen tun.

Der Telemedien-Dienst um welchen es in diesem Zusammenhang in dem vor BGH entschiedenen Fall ging, hieß im Übrigen „Facebook-Messenger“ und sollte zumindest nach der Ansicht des vor dem BGH mit der Sache betrauten Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ironischerweise nicht vom Anwendungsgebiet des „Facebook-Gesetzes“ umfasst sein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18