Keine starre Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit von Kindertagesstätten



Einer der Leitsätze des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig in dem Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 3 MB 38/19) lautet: „Eine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte gibt es – insbesondere im ländlichen Raum - nicht.“

In dem genannten Verfahren beriefen sich die Eltern des Antragstellers darauf, dass der Ihrem Sohn zugewiesene Platz in einer Kindertagestätte den Anspruches des Kindes auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagestätte oder Tageseinrichtung aus § 24 Abs.2 Satz1 SGB VIII nicht erfüllt sei, da der Platz zu weit von Wohn- und Arbeitsort der Eltern entfernt sei. Sie erstrebten stattdessen die Zuweisung in einer nur 350 m vom eigenen Wohnsitz entfernten Kindertagesstätte.
Obwohl das Gericht durchaus Verständnis für das Anliegen des Antragstellers, bzw. seiner Eltern hatte, entschied es gegen diese. Ein Anspruch auf die „Wunsch-Kita“ gab es nicht, da in dieser keine Kapazitäten mehr frei waren und die zugewiesene Kindertagestätte sei nicht zu weit entfernt und würde insoweit den Anspruch des Kindes zumutbar erfüllen.

Bedeutet dies nun, es gibt kein Recht auf die Wünsch-Kita und Eltern können stattdessen auf weit entfernte Kitas verweisen werden? Nicht ganz! Grundsätzlich besteht hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Kitas ein Wahlrecht, welches jedoch nur auf auch tatsächlich freie Plätze beschränkt ist. Unter bestimmten Bedingungen kann es also dennoch erfolgversprechend sein, auf einen Platz in der Wunsch-Kita zu klagen.
Auch der Verweis darauf, dass es keine „starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten“ gibt, ist zurückhaltend zu bewerten. Eine Erreichbarkeit der Kindertagesstätte innerhalb von 30 Minuten wird voraussichtlich weiterhin wesentlicher Orientierungspunkt für die Zumutbarkeit einer Kindertagesstätte sein. Zumindest deutlich längere notwendige Zeiten würden weiterhin gegen eine Zumutbarkeit sprechen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig, Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 3 MB 38/19