Keine wirksame Einwilligung in das Setzen von Cookies bei voreingestelltem Ankreuzkästchen



Wie der Bundesgerichtshof nach vorangegangener Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entscheiden hat, ist die früher und bisweilen wohl auch noch gegenwärtig übliche Praxis, dass ein für eine Einwilligungserklärung in das Setzen von Cookies erforderliches Häckchen bereits vorausgefüllt ist nicht zulässig.
Es ist stattdessen ein auf die Einwilligungserklärung unmittelbar gerichtetes Verhalten, wie z.B. das aktive Setzen eines entsprechenden Häckchens erforderlich.
Dies gilt sogar dann, wenn es sich bei den insoweit gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in denen Teilnehmer an einem Gewinnspiel nicht nur der Setzung des Cookies eines Webanalysedienstes, welcher eine Auswertung von Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Webepartnern ermöglicht, sondern auch der Kontaktaufnahme in Form von Telefonanrufen, Post, E-Mail oder SMS durch bis zu 57 „Sponsoren und Kooperationspartnern“ zustimmen sollten.
In Bezug auf die hier besprochene Kernproblematik sind die möglicherweise extrem wirkenden Umstände des Einzelfalles aber irrelevant. Das dargestellte Ergebnis bezieht sich grundsätzlich auf alle Websites, mittels welcher Cookies gesetzt werden sollen, die einer Einwilligung bedürfen. Ausgenommen von einem Einwilligungserfordernis sind technisch erforderliche Cookies, wie z.B. Warenkorb-Cookies.

Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es notwendig ist, dass der Nutzer seine Einwilligung zum Ausdruck bringt, was ein aktives und nicht nur passives Verhalten erfordert. Es sei zudem erforderlich, dass der Nutzer seine Einwilligung „ohne jeden Zweifel“ gegeben habe und die einwilligende Willensbekundung „für den konkreten Fall“ erfolgt sein muss. Beide Erfordernisse wären im zu entscheidenden Fall aufgrund des vorausgefüllten Ankreuzkästchens nicht gewährleistet.

EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az: C-673/17; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 7/16