Vierstelliger Schadensersatz infolge fehlerhafter Meldung an die Schufa



Dass falsche oder sonst fehlerhafte Schufa-Einträge gelöscht oder korrigiert und entsprechende falsche oder unzulässige Meldungen durch Gläubiger richtiggestellt oder widerrufen werden müssen, erscheint angesichts der Bedeutung derartiger Einträge auch ohne nähere Rechtskenntnisse nahe liegend bis zwingend. Im Wesentlichen ergibt sich diese Konsequenz aus datenschutzrechtlichen Regelungen.

Ob, unter welchen Voraussetzungen oder in welcher Höhe aber in derartigen Fällen auch Schadensersatz gefordert werden kann, ist hingegen komplizierter. Als Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung stellt eine unzulässige Datenübermittlung personenbezogener Daten, also auch eine solche an die Schufa, grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet allerdings einen auf Geldleistung gerichteten Schadensersatz. Das Landgericht Darmstadt sieht in einer fehlerhaften Meldung einer Bank an die Schufa aufgrund eines ausstehenden und überzogenen Kontos allerdings, dass die „Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (..) auch schwerwiegend ist und eine anderweitige Wiedergutmachung alleine durch den gleichfalls beantragten Widerruf (…) nicht ausreichend gegeben“ ist.

Diese Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet das Gericht wie folgt:
„Soweit ein Kreditsuchender grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, seine Bonität im direkten Kontakt zu belegen, ist es gleichfalls lebensnah und gerichtsbekannt, dass oftmals aufgrund der Eintragungen bei der SCHUFA dieser Anschein dazu führen kann, dass keine konkreteren Kreditgespräche geführt werden und daher eine Art von Widerlegung gar nicht möglich ist. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass die Banken sich stark an diesen Informationen orientieren, so dass es jedenfalls dadurch objektiv deutlich schwerer sein dürfte, seine Bonität nachzuweisen bzw. die Bank von dem Gegenteil zu überzeugen. Alleine diese Erschwerung stellt schon eine negative Beeinträchtigung dar, die nicht unerheblich ist.“
Bei dieser Einschätzung konsequent spricht das Gericht einen Schadensersatz zu. Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass, wie aus dem Urteil hervorgeht, der Kläger in dem genannten Prozess offenbar keine oder nur allgemeine Angaben über infolge der fehlerhaften Meldung eingetretene Schäden oder Beeinträchtigungen gemacht hat. Das Gericht schätzt den Schadensersatz vielmehr auf 2.000 €. Die in diesem Zusammenhang sehr allgemeinen Ausführungen des Gerichts, lassen vermuten, dass zumindest ein solcher Betrag im Grunde bei jeder bonitätsgefährdenden Meldung an die Schufa geschätzt worden wäre. Zudem wird deutlich, dass bei entsprechendem nachhaltigerem Vortrag evtl. auch höherer Schadensersatz zugesprochen worden wäre.

Wahrscheinlich unbeabsichtigt, enthält das Urteil zudem die Ironie, dass der zugesprochene Schadensersatzbetrag in etwa dem Betrag entspricht um den das Konto des Klägers bei der an die Schufa meldenden Bank überzogen war. Insoweit entspricht das Ergebnis letztlich dem Anlass für die ganze Angelegenheit.

LG Darmstadt, Urteil vom 19.11.2019, Az.: 13 O 116/19